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Sicherheitsschuhe

Änderungen an Arbeitssicherheitsschuhen nach DGUV 112 - 191

Ab dem 01.01.2007 wurde die Benutzung von Orthopädischen Fußschutz durch Einführung der neuen Berufsgenossenschaftlichen Regel DGUV 112-191 (ehemals BGR 191) neu festgelegt.

Dies betrifft Arbeitnehmer, die

  • Orthopädische Änderungen, Schuhzurichtungen, an Industriell gefertigten Arbeitssicherheitsschuhen
  • Orthopädische Fußeinlagen
  • Handwerklich gefertigte Orthopädische Maßschuhe als Sicherheitsschuhe

benötigen. Nach der aktuellen DGUV 112 - 191 erlischt die Baumusterprüfung der Arbeitssicherheitsschuhe wenn in diese andere Fußeinlageneingelegt oder Veränderungen/Schuhzurichtungen an diesen Schuhen vorgenommen werden ohne das hierfür eine entsprechende Baumusterprüfbescheinigung vorliegt.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegebenenfalls haftbar.

Die Kosten des orthopädischen Arbeitssicherheitsschuh nach Maß können je nach Zuständigkeit von verschiedenen Kostenträgern (z.B. Rentenversicherungsanstalt, Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft) übernommen werden.

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